Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.    Allgemeines

1.1.    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Georg Kimmel GmbH (nachfol-gend: Kimmel) und einem Vertragspartner. Sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter www.kimmel.de eingesehen werden. Auf Anforderung wird Kimmel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Auftraggeber versenden. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei allen laufenden Geschäftsbeziehungen, unabhängig davon, ob der Vertragsabschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder über das Internet erfolgt ist. 

1.2.    Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich dann, wenn Kimmel ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Eine Vertragserfüllung durch Kimmel ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn die Auftragserfüllung in Kenntnis entgegenstehender, abweichender Bedingungen des Auftraggebers erfolgt. 

1.3.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. 

1.4.    Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen fallen unter die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandten Begriffe „Schadensersatz“ und „Schadensersatzansprüche“. 

 

2.    Angebote, Annahme von Bestellungen, Vertragsänderung 

2.1.    Sämtliche Preise des Auftragnehmers verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sofern der Auftragnehmer bei Vertragsschluss nur auf einen Listenpreis Bezug nimmt, gilt die am Tag der Lieferung gültige Preisliste des Auftragnehmers als vereinbart und verbindlich. 

2.2.    Liefertermine, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart wird. 

2.3.    Das Vertragsverhältnis zwischen Kimmel und dem Auftraggeber kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Liegt eine Auftragsbestätigung von Kimmel nicht vor, kommt das Vertragsverhältnis durch die Übersendung der Ware zustande. 

 

3.    Lieferung, Versand und Gefahrübergang

3.1.    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für Kimmel zumutbar sind. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.    Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn dies auch ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird. 

3.3.    Die Einhaltung von Fristen zur Lieferung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Erfüllt der Auftraggeber die Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, verlängern sich die Lieferfristen von Kimmel angemessen, es sei denn, Kimmel hat die Verzögerung zu vertreten. 

3.4.    Die vorgenannten Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Fristen aufgrund eines der nachfolgend benannten Ereignisse nicht mehr eingehalten werden können:

  • Höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Terroranschläge, Unruhen, Streik, Aussperrung,
  • Cyberangriffe Dritter auf das IT-System von Kimmel, soweit das IT-System im üblichem Maße durch Kimmel geschützt war

3.5.    Liegt eine Verzögerung der Lieferung vor, muss der Auftraggeber auf Nachfrage Kimmels innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 

 

4.    Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1.    Die Vergütung für die jeweilige Lieferung ist mit Wareneingang fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt Kimmel ein Skonto in Höhe von 2 %. 

4.2.    Bei tatsächlichen Anhaltspunkten, welche nach Vertragsschluss aufgetreten sind und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers objektiv beeinträchtigen und dadurch den Zahlungsanspruch von Kimmel gefährden, berechtigen Kimmel, Vorauszahlung, Sicherheitsleitung oder Barzahlung binnen angemessener Frist zu verlangen und die Leistung solange zu verweigern. Verweigert sich der Auftraggeber oder bringt die Sicherheitsleitung nicht fristgerecht bei, berechtigt dies Kimmel vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

 

5.    Mängelrüge und Gewährleistung

5.1.    Der Auftraggeber muss Sachmängel unverzüglich, dass bedeutet bei offensichtlichen Sachmängeln, innerhalb von zehn Tagen ab Ablieferung, bei verdeckten Sachmängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung gegenüber Kimmel rügen. Es wird im Übrigen auf § 377 HGB verwiesen. 

5.2.    Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung der angeblich mangelhaften Ware heraus, dass diese mangelfrei war und hat der Auftraggeber die zu Unrecht erfolgte Rüge zu vertreten, sendet Kimmel dem Auftraggeber die Waren auf Kosten des Auftraggebers zurück. Die Kimmel entstandenen notwendigen Kosten, welche auf die zu Unrecht erhobene Mängelrüge zurückzuführen sind, insbesondere die Kosten zur Überprüfung der Mangelrüge, kann Kimmel dem Auftraggeber in Rechnung stellen. 

5.3.    Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers aufgrund von Mängeln bestehen nur insoweit, als die Mängel unstreitig sind. Zurückbehaltungsrechte zu Gunsten des Auftraggebers aufgrund von verjährten Mängelansprüchen sind ausgeschlossen.

5.4.    Sachmängel werden durch Kimmel innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachgebessert, soweit der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zusätzliche Kosten, insbesondere Transport, Wege-, Material-, Ein- oder Ausbaukosten übernimmt Kimmel nicht. 

5.5.    Die Verjährung für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich:

  • nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
  • nach § 479 Abs. 1 BGB
  • nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, 
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
  • bei Beachtung nach dem Produkthaftungsgesetzt
  • bei Beschaffenheitsgarantien 
  • eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist 

 

6.    Rechtsmängel/Urheberrechte/gewerbliche Schutzrechte

6.1.    Kimmel muss die Lieferung im Lande des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritten (nachfolgend Schutzrechte) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Kimmel erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Kimmel dem Auftraggeber gegenüber innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. 

6.2.    Die vorstehenden Verpflichtungen seitens Kimmels setzen allerdings voraus, dass der Auftraggeber Kimmel über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Kimmel alle Abwehrmaßnahmen inkl. Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit dieser Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.

6.3.    Ansprüche gegenüber Kimmel wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat.

6.4.    Resultiert die Schutzrechtverletzung aus speziellen Vorgaben des Auftrag-gebers, durch eine von Kimmel nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von Kimmel gelieferten Waren eingesetzt wird, kann der Auftragge-ber jedenfalls keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. 

 

7.    Schadensersatz

7.1.    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, 

1.    bei Vorsatz, Arglist sowie grober Fahrlässigkeit

2.    im Falle der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie

3.    wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten 

4.    bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

 

8.    Eigentumsvorbehalt

8.1.    Kimmel behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur Erfüllung seiner sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bedingte oder befristete Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber handelt. Sofern sämtliche dem Auftraggeber zustehenden Sicherungsrechte aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, wird Kimmel auf Nachfrage des Auftraggebers einen Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei Kimmel die freie Wahl zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten hat.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, getrennt zu lagern und als Vorbehaltsware zu kennzeichnen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Auftraggeber darf im normalen Geschäftsverkehr die Vorbehaltsware weiter veräußern, jedoch nur unter der Bedingungen, dass der Wiederverkäufer von seinem Käufer den Kaufpreis erhält oder mit dem Käufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Der Auftraggeber tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seine künftigen Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Käufer an Kimmel sicherungshalber ab. Dies schließt sämtliche Nebenrechte sowie etwaige Saldenforderungen ein. Kimmel nimmt die Abtretung ausdrücklich an. 

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Bei Entstehen einer neuen Sache verwahrt der Auftraggeber für Kimmel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt Kimmel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. 

Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt der Auftraggeber seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung inkl. sämtlicher Nebenrechte, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Kimmel ab. Kimmel nimmt die Abtretung ausdrücklich an. 

8.2.    Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach Abtretung berechtigt. Hiervon unberührt bleibt das Recht Kimmels die Forderung selbst einzuziehen. Kimmel wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen, soweit der Kunde des Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzerfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Nach vorheriger Androhung sowie angemessener Fristsetzung ist Kimmel berechtigt, die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dessen Käufer zu verlangen. 

8.3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, Kimmel unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Vorbehaltsware oder über sonstige Eingriffe Dritter zu unterrichten.

 

9.    Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

9.1.    Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur dann zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. 

9.2.    Sofern Gegenansprüche des Auftraggebers aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren, ist eine Zurückhaltung von Zahlung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Einer Zurückbehaltung aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist nur dann zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftige Gegenansprüche handelt. 

 

10.    Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

10.1.    Auf die Vertragsverhältnisse des Verwenders ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. 

10.2.    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz Kimmels. 

10.3.    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.